§ 66 Abs 4 AVG (Berufung, Entscheidungspflicht der Berufungsbehörde in der Sache; keine bloß ersatzlose Behebung, Entscheidung über zugrundeliegenden Parteienantrag; Aufenthaltsbewilligung)
VwGH 21.12.1995, 95/18/0775
In Fällen, in denen über einen ParteienA zu erkennen ist, wird bei einem Vorgehen der BerufungsBeh iSd § 66 Abs 4 AVG der Verpflichtung zur E in der Sache nicht entsprochen, wenn zwar der angef B aufgehoben wird, im Übrigen aber ein Abspruch über den dem B zugrundeliegenden A der Partei unterbleibt. Im BeschwFall wurde mit dem angef B zwar der B der 1. Inst (betr die Versagung einer Bew nach dem AufG) „ersatzlos behoben“, der A des Bf auf Erteilung der AufenthaltsBew blieb jedoch unerledigt. Damit verletzte die bel Beh in Verkennung des rechtl Gehaltes ihrer sich aus § 66 Abs 4 AVG ergebenden Verpflichtung zur E in der Sache selbst das G (VwGH 18.09.1995, 95/18/0670, mwN). Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.