§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (Wiedereinsetzung, unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, minderer Grad des Versehens; „auffallende Sorglosigkeit“, hier keine; Kenntnis vom Verwaltungsverfahren, keine Verpflichtung, Abgabestelle täglich aufzusuchen bzw bei Ehefrau Erkundigungen über Zustellversuche einzuholen)
VwGH 19.03.1996, 95/11/0392