§ 68 Abs 1 AVG (Zurückweisung wegen entschiedener Sache; res iudicata keine, mangelnder Bescheidwille der Behörde, hier „sonstige Bemerkungen“)
VwGH 27.03.1996, 93/12/0272
Für das Vorliegen eines verbindl Anspruches in einer VerwSache ist der Wille der Beh, in diesem Sinne „hoheitl Gewalt“ zu üben, maßgebl; fehlt dieser Wille, dann kommt dem betr Akt kein normativer Gehalt zu. Nur wenn die Beh den Willen hatte, eine „bindende Regelgung“ zu erlassen, kann nach der Rsp das Vorliegen eines B angenommen werden. Bloße „Mitteilungen“ sind daher keine Be (vgl Walter-Mayer, Grundriss des österr VerwVerfRechts6, Rz 384 mit Jud- und Literaturhinw).