§ 34 Abs 1 VwGG (Beschwerde, Zurückweisung; kein Bescheid, mangelnder Bescheidwille, unverbindlich informative Aussage)
VwGH 28.02.1996, 96/12/0025
Für das Vorliegen eines verbindl Abspruches in einer VerwSache ist der Wille der Beh, „hoheitl Gewalt“ zu üben, maßgebl; fehlt dieser Wille, dann kommt dem betr Akt kein normativer Gehalt zu. Nur wenn die Beh den Willen hatte, eine „bindende Regelung“ zu erlassen, kann nach der Rsp das Vorliegen eines B angenommen werden. Bloße „Mitteilungen“ sind daher keine Be (vgl Walter-Mayer, Grundriss des österr VerwVerfRechts6, Rz 384 mit Jud- und Literaturhinw).