§ 45 Abs 1 Z 5 VwGG (Wiederaufnahme des Verfahrens, Einstellung wegen Klaglosstellung, nachträgliche Behebung der die Klaglosstellung bewirkenden behördlichen Maßnahme; gilt auch bei Nichtsetzung der behördlichen Maßnahme; unwirksame Zustellung eines versäumten Bescheides in der vom VwGH gesetzten Nachholfrist)