§§ 41 und 42 VwGG (Beschwerde, Entscheidung aufgrund des von der Behörde festgestellten Sachverhalts, soweit nicht Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften; Berücksichtigung einer nach Bescheiderlassung erfolgten, rückwirkenden Aufhebung eines Bescheids; Baubewilligung, Wegfall der erforderlichen Widmungsbewilligung durch Aufhebung durch die Vorstellungsbehörde; kein automatischer Wegfall der Baubewilligung, Aufhebbarkeit eines darauf bezüglichen Vorstellungsbescheides)