§ 5 Abs 1 StVO (Beeinträchtigung durch Alkohol)
§ 5 Abs 3 StVO (Untersuchung der Atemluft, Alkomat; auch ein nach mehreren Proben erzieltes gültiges Ergebnis ist Beweismittel, einziges Beweismittel zur Entkräftung ist Untersuchung des Blutalkoholwertes, Motive für Unterlassung nicht entscheidend)