§ 5 Abs 1 StVO (Beeinträchtigung durch Alkohol, Lenken eines Fahrzeuges)
§ 5 Abs 2 zweiter Satz StVO (Untersuchung der Atemluft, Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben; nachfolgender Beweis, ob tatsächlich gelenkt, rechtlich unerheblich)