§ 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 (Gewerbeberechtigung, Entziehung, schwerwiegende Verstöße gegen zu beachtende Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, Nichtvorliegen der Zuverlässigkeit; Fleischhauer und Fleischselcher Gewerbe und beschränktes Handelsgewerbe, sechs Verwaltungsübertretungen nach Tierseuchen-Bazillenausscheidergesetz und Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, drei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen nach LMG; behauptete Existenzgrundlage des Fleischerbetriebes, Relevanz, keine)