§ 6 Abs 2 AufG (Aufenthaltsbewilligung, Antragstellung vom Ausland, Voraussetzung vorangehender Auslandsaufenthaltes; Aufenthalt in Österreich von Geburt an, keine notwendige Antragstellung vom Ausland)
VwGH 25.01.1996, 95/19/0129
Das Erfüllen der Voraussetzung der A-Stellung vor der Einreise nach Österr setzt denklog voraus, dass sich der ASt jemals im Ausland befunden hat, da andernfalls schon begriffl eine Einreise nach Österr nicht denkbar ist, was gleichzeitig mit sich bringt, dass er auch das Erfordernis der A-Stellung vom Ausland aus nur dadurch zu erfüllen vermöchte, dass er (nur) zum Zweck der A-Stellung ausreist. Da die Festlegung eines solchen (bloßen) Formerfordernisses sinnlos wäre - was dem G-Geber nicht zu unterstellen ist -, ergibt sich, dass auf einen ASt, der in Österr geboren ist und das Bundesgebiet bis zur A-Stellung nicht verlassen hat, § 6 Abs 2 AufG nicht anwendbar ist. Es besteht daher insoferne eine (echte) G-Lücke, die im Fall der Bfin, deren Vater eine Bew nach dem AufG besitzt, analog zu § 6 Abs 3 AufG zu schließen ist.