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VwGH 25. 1. 1996, 95/19/0130 (FREMDENPOLIZEI

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1997/652ZfV 1997, 246

§ 9 Abs 3 AufG idF BGBl 351/1995 (Aufenthaltsbewilligungen, Erreichen der Höchstzahl; anhängige Verfahren, Aufschub der Entscheidung bis nachfolgender Verordnung gemäß § 2 )

VwGH 25.01.1996, 95/19/0130

Zum Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) des angef B (29. 3. 1995) stand § 9 Abs 3 AufG idF BGBl 1995/351 in Kraft. Danach ist, sobald die gem § 2 Abs 1 leg cit festgelegte Anzahl von Bew für eine in der V bestimmte Gruppe erreicht ist, die E über die zu diesem Zeitpunkt anhängigen und danach einlangenden A bis zum Inkrafttreten einer nachfolgenden V gem § 2 leg cit aufzuschieben, die für solche Personen eine neue Zahl von Bew vorsieht. Die bel Beh hätte daher - da der A der Bfin auf Erteilung einer Bew nach dem AufG durch ihre Berufung vom 10. 1. 1995 noch anhängig war - über diese nicht entscheiden dürfen, sondern hätte die E aufschieben müssen.

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