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VwGH 14. 12. 1995, 94/18/1052 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1997/606ZfV 1997, 236

§ 18 Abs 2 Z 7 FrG (Aufenthaltsverbot, bestimmte Tatsache, Mittellosigkeit; Höhe der Mittel von Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes abhängig)

VwGH 14.12.1995, 94/18/1052

Von der bel Beh wurde festgestellt, dass der Bf am 30. 9. 1994 als Tourist in das Bundesgebiet eingereist sei und sich im Zuge von Ermittlungen ergeben habe, dass er ledigl über S 500,- verfüge. Der Bf wies allerdings in seiner Berufung darauf hin, dass er die Absicht gehabt habe, bereits am 2. 10. 1994 wieder „wegzureisen“; der Betrag von S 500,- „(sollte) für die Rückkehr ins Heimatland ausreichen“. Die bel Beh hat sich mit diesem Vorbringen nicht befasst. Dies wäre indes im Hinblick darauf, dass die im Grunde des § 18 Abs 2 Z 7 FrG von einem Fremden nachzuweisenden Mittel zur Bestreitung des Unterhaltes hinsichtl ihrer Höhe in Beziehung zur beabsichtigten Dauer des Aufenthaltes zu setzen sind, erforderl gewesen. Denn obgleich einzuräumen ist, dass in der Regel ein Betrag von S 500,- nicht ausreicht, den Aufenthalt eines Fremden in Österr „auch nur kurzfristig zu finanzieren“, kann nicht gesagt werden, dass diese Aussage ohne weiteres auf einen Fall anwendbar wäre, in dem ein Fremder - wie hier behauptet - noch am selben Tag, auf den sich die Feststellung bezieht, er verfüge ledigl über S 500,-, das Bundesgebiet zu verlassen beabsichtigt. Aufhebung wegen VerfMängeln.

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