§ 56 Abs 2 BDG (Nebenbeschäftigung, Vermutung der Befangenheit, Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen; Tätigkeit eines Sicherheitswachebeamten für Fahrschule, Überstellung der Fahrzeuge und Vorsorge für reibungslosen Prüfungsablauf unbedenklich, Mitwirkung als Beisitzer beim praktischen Teil der Lenkerprüfung geeignet, Anschein der Begünstigung zu erwecken)
§ 67 ff KFG (Verfahren bei Erteilung der Lenkerberechtigung)