§ 1 Abs 1 HKG (Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Vertretung von Wirtschaftsinteressen; Kammermitgliedschaft, Voraussetzung eines Wirtschaftsbezuges oder einer Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr; Unternehmung des Fremdenverkehrs, Betrieb eines Ambulatoriums)
§ 3 Abs 2 HKG (Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Mitglieder, Berechtigungen, nicht nur nach GewO)