§ 15 Abs 1 lit a Tir ROG 1994 (Verbot von Freizeitwohnsitzen; Ausnahme für zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendete Gebäude; als Fischerhütte nach dem Tir ROG 1972 genehmigtes Gebäude; kein Freizeitwohnsitz)
§ 16 Abs 1 lit e Tir ROG 1994 (Freizeitwohnsitze nach § 15 Abs 1 lit a, Anmeldung beim Bürgermeister; Angabe, ob der Wohnsitz auch für ganzjährige Wohnnutzung geeignet)