§ 24 Abs 1 Nö ROG (Änderung der Widmung, Ausschluss oder erhebliche Verringerung der Bebaubarkeit eines Grundstücks; Ersatz der tatsächlich getätigten Aufwendungen des Eigentümers)
§ 24 Abs 2 Nö ROG (ebenso; Antrag an Gemeinde; keine gütliche Einigung, Bescheid des Bürgermeisters; keine Berufung)