§ 16 Abs 12 Oö ROG 1972 (Gebiet für Geschäftsbauten; für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf; Vereinslokal und Lebensmittelmarkt, Küche, Sanitärräume)
§ 16 Abs 12 Oö ROG 1972 (Gebiet für Geschäftsbauten; für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf; Vereinslokal und Lebensmittelmarkt, Küche, Sanitärräume)