§ 1 AuskunftspflichtG (Auskunftspflicht der Bundesorgane, Wahrung der Amtsverschwiegenheit und keine Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben durch Auskunftserteilung; keine Auskunftspflicht der Organe der Gerichtsbarkeit, nur Verwaltungsorgane; keine Auskunftspflicht der Justizverwaltungsorgane über richterliche Tätigkeit)
§ 4 AuskunftspflichtG (Bescheiderlassung über Antrag des Auskunftswerbers bei Nichterteilung der Auskunft)