§ 2 Abs 11 AWG (Deponie, Begriff; eigene Errichtung der Anlage nicht erforderlich, Verwendung für langfristige Ablagerung ausreichend)
§ 29 Abs 1 AWG (bestimmte Abfallbehandlungsanlagen, Bewilligung des Landeshauptmannes; für Anlagen gem Z 3 und 6 bleiben landesrechtliche Vorschriften, die sich nicht auf das Genehmigungsverfahren beziehen, aufrecht)