§ 5 Abs 1 AufG (rechtsmissbräuchliche Eheschließung - § 10 Abs 1 Z 4 FrG )
VwGH 28.06.1995, 95/21/0191
Ob der Bf die Ehe überdies noch zum Zwecke der Erlangung der österr Staatsbürgerschaft geschlossen hat, ist unerhebl. Ebensowenig ist maßgebl, ob der Bf den begehrten Befreiungsschein sowie eine Aufenthaltsberechtigung auch dann bekommen hätte, wenn er nicht aus rechtsmissbräuchl Gründen geheiratet, sich also gesetzestreu verhalten hätte.