§ 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 (faktische Verfolgungssicherheit in der Republik Elfenbeinküste)
VwGH 02.03.1995, 94/19/1370
Der Bf vermag nicht überzeugend aufzuzeigen, warum die Schlussfolgerung der bel Beh, er sei vor seiner Einreise nach Österr bereits in der Republik Elfenbeinküste vor Verfolgung sicher gewesen, in tatsächl Hinsicht unrichtig sein sollte. Sein Vorwurf, die bel Beh habe insoweit keine ausreichenden Ermittlungen gepflogen, trifft mit Rücksicht auf seine niederschriftl festgehaltenen Angaben nicht zu. Der Bf ist daran zu erinnern, dass er sich - seinen eigenen Angaben zufolge - von 1987 bis 1992 bei seinem Bruder in der Republik Elfenbeinküste aufhielt, dort als Händler tätig war und dieses Land nur deshalb verließ, weil „das Geschäft jetzt schlecht geht“. Die bel Beh hat daher zutreffend gefolgert, dass der Bf in der Republik Elfenbeinküste faktisch vor Verfolgung sicher und nicht mit Rückschiebung in sein Heimatland bedroht gewesen ist.