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VwGH 2. 3. 1995, 94/19/1344 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1996/1528ZfV 1996, 595

§ 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 (Mitwirkungspflicht)

VwGH 02.03.1995, 94/19/1344

Soweit der Bf das Unterlassen von Feststellungen betr einen wirksamen Schutz vor Abschiebung in Italien und zur Begründung der Annahme der Verfolgungssicherheit in diesem Lande rügt, so trifft es zu, dass die bel Beh zur Durchführung eines ordnungsgem Verf unter Vornahme entspr Ermittlungen verpflichtet ist (vgl die §§ 11, 16 AsylG iVm §§ 39, 45, 60 AVG). Im Hinblick auf seinen längere Zeit (1. 2. 1993 - 8. 10. 1993) dauernden Aufenthalt in Italien, der zu keiner Rückschiebung durch diesen Staat geführt hat, oblag es jedoch dem Bf, näher darzulegen, warum er in Italien nicht vor Verfolgung sicher gewesen sein sollte (VwGH 26.01.1995, 94/19/0413). In diese Richtung gehende Ausführungen sind auch nicht in der Berufung oder in der Berufungsergänzung enthalten.

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