§ 4 AsylG 1991 (Voraussetzung für Asylausdehnung)
VwGH 02.03.1995, 94/19/1175
(Ähnlich:95/20/0112, 25.04.1995 Keinem der Elternteile des Bf wurde Asyl gewährt. Daran vermag auch der Umstand, dass den von den Eltern des Bf erhobenen VwGHBeschw aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, nichts zu ändern. Da im BeschwFall über den Ausdehnungsantrag hinausgehende Angaben nicht gemacht wurden, war die bel Beh aus diesem Grunde nicht verpflichtet, gem § 20 Abs 2 AsylG 1991 die Ergänzung oder Wiederholung des erstinstanzl Verf anzuordnen.