§ 19 Abs 1 Z 2 AsylG 1991 (Verlassen der Abgabestelle allein kein Abweisungsgrund)
VwGH 28.03.1995, 94/19/1101
Die Unterlassung der Mitteilung einer Änderung der Abgabestelle rechtfertigt nur dann iSd § 19 Abs 1 Z 2 AsylG 1991 eine Abweisung des Asylantrages, wenn die Beh das AsylVerf aus diesem Grunde andernfalls nicht abschließen könnte (VwGH 94/19/0599, 94/19/0615 und 94/19/0974, alle 25.11.1994).