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VwGH 28. 3. 1995, 94/19/1101 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1996/1525ZfV 1996, 594

§ 19 Abs 1 Z 2 AsylG 1991 (Verlassen der Abgabestelle allein kein Abweisungsgrund)

VwGH 28.03.1995, 94/19/1101

Die Unterlassung der Mitteilung einer Änderung der Abgabestelle rechtfertigt nur dann iSd § 19 Abs 1 Z 2 AsylG 1991 eine Abweisung des Asylantrages, wenn die Beh das AsylVerf aus diesem Grunde andernfalls nicht abschließen könnte (VwGH 94/19/0599, 94/19/0615 und 94/19/0974, alle 25.11.1994).

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