§ 18 Abs 1 FrG (Aufenthaltsverbot, Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder der im Art 8 Abs 2 MRK genannten öffentlichen Interessen)
§ 18 Abs 1 FrG (Aufenthaltsverbot, Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder der im Art 8 Abs 2 MRK genannten öffentlichen Interessen)