§ 18 Abs 2 Z 6 FrG (Aufenthaltsverbot, Bestimmte Tatsache, Unrichtige Angaben gegenüber österreichischer Behörde oder ihrer Organe, Verwirklichung des Tatbestandes nur bei positivem Wissen)
§ 45 AVG (Beweise, Allgemeine Grundsätze über den Beweis, Parteiengehör, keines zu Sachverhaltselementen die Partei selbst lieferte)