§ 2 Abs 5 Nö BauO (Bauwerk, Begriff; Objekt, dessen fachgerechte Herstellung wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert, kraftschlüssig mit Boden verbunden; Unterscheidung Gebäude und bauliche Anlage; Tennisplatz)
§ 2 Abs 5 Nö BauO (Bauwerk, Begriff; Objekt, dessen fachgerechte Herstellung wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert, kraftschlüssig mit Boden verbunden; Unterscheidung Gebäude und bauliche Anlage; Tennisplatz)