§ 33 VfGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, minderer Grad des Versehens; hier keiner, Rechtsirrtum über Beschwerdemöglichkeit; Hinweis keine Rechtsmittelbelehrung)
VfGH 13.06.1995, B 2718/94
§ 33 VfGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, minderer Grad des Versehens; hier keiner, Rechtsirrtum über Beschwerdemöglichkeit; Hinweis keine Rechtsmittelbelehrung)
VfGH 13.06.1995, B 2718/94