§ 131a Abs 1 erster Satz GSVG idF BGBl 1986/112 (Vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit, Anspruch, männlicher Versicherter nach Vollendung des 60. Lebensjahres, weibliche Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres; unsachliche geschlechtsspezifische Differenzierung)