§ 43 Abs 2 lit b Oö BauO 1976 (Baubewilligung, anzuschließende Belege; Zustimmung des Grundeigentümers oder der Miteigentümer, wenn Bauwerber nicht Alleineigentümer; zivilrechtliche Befugnisse nicht maßgebend; Wohnungseigentum, Maßnahme der ordentlichen Verwaltung, Mehrheitsentscheidung; dennoch Zustimmung aller Miteigentümer für Baubewilligungsansuchen erforderlich)
VwGH 29.11.1994, 94/05/0319