§ 2 lit g Vlbg BauG (Gebäude; überdachtes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und mindestens einen Raum allseits oder überwiegend umschließt; Beurteilung des Umschließens an Hand der Wände, ohne Einbeziehung der Dach- oder Bodenfläche)
§ 6 Abs 7 Vlbg BauG (Seitenabstand, oberirdisches Gebäude; 3 m von der Nachbargrenze)