§ 61 Abs 1 Oö BauO 1976 (bewilligungspflichtige bauliche Anlage, konsenslose Errichtung; Auftrag an Eigentümer, entweder um Bewilligung anzusuchen oder Anlage zu beseitigen; Adressat nicht unbedingt Grundeigentümer; Aufträge zur Beseitigung einer auf Grundstück aufgestellten Skulptur an den Eigentümer der Skulptur)