§ 129 Abs 10 Wr BauO (Abweichung von Bauvorschriften, Behebungsauftrag; auch Wiederherstellungsauftrag möglich; eingestürzter oder abgebrochener Trakt; Abweichung vom Baukonsens, Auftrag zur Wiederherstellung)
VwGH 30.08.1994, 94/05/0014
Der VwGH hat bereits in seinem Erk vom 30.09.1986, 83/05/0193 = ZfVB ausgesprochen, dass die Regelung des § 129 Abs 10 1. Satz aus zwei Teilen besteht; nur der 2. Halbsatz regelt die Entfernung von vorschriftswidrigen Bauten, während der 1. Halbsatz die Veranlassung der Behebung jegl „Abweichung von Bauvorschriften“ umfasst und daher auch zu einem Auftrag zur Herstellung führen kann. Es kommt dabei nicht darauf an, ob ein Bau konkreten materiell-rechtl Vorschriften der BauO widerspricht, sondern vielmehr darauf, ob eine nach dieser BauO erforderl BauBew vorliegt und diese den konkreten Bau deckt.