§ 9 Abs 1 Tir ROG 1972 (Bestandsaufnahme; bisherige Widmung zu berücksichtigen, kein Zwang zur Fortschreibung)
§ 28 Abs 1 Tir ROG 1972 (Flächenwidmungsplan, Änderung; nur unter bestimmten Voraussetzungen, erhöhte Bestandsgarantie; keine Anwendung bei Freilandwidmung durch Flächenwidmungsplan nach vorheriger Ausweisung einer Baulandwidmung in Bebauungsplan bei erstmaliger Erlassung eines Flächenwidmungsplanes nach ROG)