§ 13 Tir ROG 1984 (Gewerbe- und Industriegebiet; Errichtung gewerblicher und industrieller Betriebsanlagen, Personalunterkünften und betriebsnotwendiger Wohnungen, Bauten und Einrichtungen, die der Versorgung und sozialen Bedürfnissen der im Gebiet Arbeitenden dienen)
§ 39 Abs 1 Tir ROG 1994 (Gewerbe- und Industriegebiet, zulässige Bauten)