§ 29 Abs 1 WGG 1979 (gemeinnützige Bauvereinigung, Tätigkeit, Aufsicht der Behörde; Einsichtsrecht, Rechnungsabschlussprüfung, Anordnung der Abstellung von Mängeln, Berichtseinholung zu einzelnen Geschäftsfällen)
§ 29 Abs 1 WGG 1979 (gemeinnützige Bauvereinigung, Tätigkeit, Aufsicht der Behörde; Einsichtsrecht, Rechnungsabschlussprüfung, Anordnung der Abstellung von Mängeln, Berichtseinholung zu einzelnen Geschäftsfällen)