§ 67a Abs 1 Z 2 AVG (Unabhängiger Verwaltungssenat, Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; Umfang des Prozessgegenstandes wird durch Beschwerdeantrag bestimmt; Auswirkung auf Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes)
§ 67c Abs 3 AVG (ebenso)