§ 45 AVG (Beweise, Allgemeine Grundsätze über den Beweis, Parteiengehör, keines zu Sachverhaltselementen die Partei selbst lieferte)
VwGH 06.10.1994, 93/18/0365
Es ist nicht erforderl, den Parteien zu jenen Sachverhaltselementen, die sie selbst geliefert haben, das Parteiengehör (nochmals) zu gewähren; die Würdigung des Beweismittels selbst und die darauf gestützte rechtl Schlussfolgerung ist nicht als „Ergebnis der Beweisaufnahme“ iSd § 45 Abs 3 AVG zu verstehen und muaa daher auch der Partei nicht zur Kenntnis gebracht werden.