§ 58 Abs 1 AVG (Bescheid, Begriff, wesentl Merkmale; mangels Normativität kein Bescheid ungeachtet der Bezeichnung als „Bescheid“; Erläuterung eines rk früheren Bescheides)
- EGVG (keine Anwendung des AVG durch JustizVerwBeh; allg Grundsätze eines rechtsstaatl Verfahrens)