§ 9 AVG (Rechts- und Handlungsfähigkeit, „Gutsverwaltung“)
§ 59 Abs 1 AVG (Bescheid, Spruch, Adressat; Neuerung einer nicht parteifähigen Gutsverwaltung und namentlich zweier physischer Personen, Adressaten mit Berufungslegitimation sind die letzteren)