§ 27 Abs 1 VStG (örtl Unzuständigkeit, Tatort; Ort, wo gehandelt hätte werden müssen; Filiale im Falle der Bestellung eines verantwortlichen beauftragten Filialleiters)
§ 51 Abs 1 VStG (Berufung, Zuständigkeit, Tatort nach Ausspruch im erstinstanzl Straferk maßgeblich; wie vorhin)