§ 9 Abs 1 VStG (Verantwortlichkeit juristischer Personen, zur Vertretung nach außen Berufener)
§ 32 Abs 1 VStG (Verfolgungshandlung gegen Beschuldigten; kein Erfordernis, Beschuldigten vorzuwerfen, Tat als zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 VStG verantworten zu müssen)