§ 23 Abs 1 Oö BauO (Bauten, Anforderungen; Sicherheit, Brandschutz, Gesundheit)
§ 16 Abs 2 Oö BauV (Dächer; Anpassung an die jeweiligen klimatischen Verhältnisse; Deckung mit nicht brennbarem, gegen Feuchtigkeit, Frost und Wärme widerstandsfähigen Stoff, harte Deckung; auch begrüntes Dach kann harte Deckung darstellen)