§ 62 Abs 2 Nö BauO (Bauwerk, erhöhte Anforderungen nach Festigkeit, Brandschutz, Sicherheit und Gesundheit oder Belästigungen von Nachbarn zu erwarten, die das örtlich zumutbare Maß übersteigen; zur Gefahrenabwehr nötige Vorkehrungen)
§ 62 Abs 2 Nö BauO (Bauwerk, erhöhte Anforderungen nach Festigkeit, Brandschutz, Sicherheit und Gesundheit oder Belästigungen von Nachbarn zu erwarten, die das örtlich zumutbare Maß übersteigen; zur Gefahrenabwehr nötige Vorkehrungen)