Tir StrG 1989 § 37 Abs 1 lit a Tir StrG 1989 (Straßen, allgemeine Erfordernisse; Bau so, dass sie für den Verkehr, für den Straße bestimmt, auch unter Bedachtnahme auf Witterungsverhältnisse und Elementarereignisse ohne besondere Gefahr benützbar; Trassenverlegung zur Reduktion von Lawinengefahr)