§ 1 Abs 2 Tir StrG 1989 (Vorschriften des Gesetzes über öffentliche Straßen; Anwendung auch für öffentliche Wege, soweit nicht anderes bestimmt)
§ 3 Abs 2 Tir StrG 1989 (Feststellung, ob eine Grundfläche oder Anlage Bestandteil einer öffentlichen Straße; Frage des Vorliegens einer öffentlichen Straße allenfalls als Vorfrage; Zuständigkeit der Landesregierung)