§ 89a StVO 1960 (Kostenvorschreibung für Entfernung eines verkehrsbehindernd abgestellten Pkw; Unzulässigkeit bei nicht ordnungsgemäß kundgemachtem Verbot)
VwGH 30.11.1994, 94/03/0075
Aus den Feststellungen in der Begr des angef B ergibt sich, dass an der in Rede stehenden Stelle ein (einziges) Vorschriftszeichen gem § 52 Z 13b StVO 1969 mit der Zusatztafel „ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen“ aufgestellt war. Weder Zusatztafel „ANFANG“ oder „ENDE“ noch Pfeile (§ 52 Z 13a Abs 2 lit c leg cit) waren angebracht.