§ 45 Abs 2 StVO (Ausnahmen in Einzelfällen, Ausnahmen von Geboten und Verboten für die Benützung von Straßen; Bewilligung, Voraussetzungen; erhebliches wirtschaftliches Interesse, nur in Person des Antragstellers)
VwGH 14.10.1994, 94/02/0232
§ 45 Abs 2 StVO (Ausnahmen in Einzelfällen, Ausnahmen von Geboten und Verboten für die Benützung von Straßen; Bewilligung, Voraussetzungen; erhebliches wirtschaftliches Interesse, nur in Person des Antragstellers)
VwGH 14.10.1994, 94/02/0232