§ 4 Abs 1 Z 1 IngG (Standesbezeichnung „Ingenieur“, Verleihung, Voraussetzung, Reifeprüfung, Berufspraxis; nicht Tätigkeit nach Abschluss des Lehrberufes Luftfahrzeugwart)
VwGH 22.11.1994, 94/04/0210
Im Hinblick auf den systemat Aufbau der Berufsausbildung in Österr ist in der Annahme der bel Beh, die durch den Abschluss einer Lehre erworbenen Fachkenntnisse reichten nicht an jene heran, die durch die Absolvierung einer der im § 4 Abs 1 lit a IngG 1990 genannten Lehranstalten vermittelt werden, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken (vgl VwGH 18.10.1994, 94/04/0193). Es bildet daher keine Rechtswidrigkeit des angef Bs, wenn die bel Beh die vom Bf nach Erlernung des einschlägigen Lehrberufes als Luftfahrzeugwart ausgeübten Tätigkeiten grundsätzl nicht als solche iSd § 4 Abs 1 Z 1 lit b leg cit anerkannte. Abw.