§ 6 Abs 1 WeinG (Zusatzstoffe zum Wein, keine Gesundheitsgefährdung)
§ 31 Abs 1 WeinG (staatliche Prüfnummer für österr Qualitäts- und Prädikatswein)
§ 31 Abs 6 WeinG (Beschaffenheit darf nach Antragstellung nicht mehr verändert werden)
§ 6 Abs 1 WeinG (Zusatzstoffe zum Wein, keine Gesundheitsgefährdung)
§ 31 Abs 1 WeinG (staatliche Prüfnummer für österr Qualitäts- und Prädikatswein)
§ 31 Abs 6 WeinG (Beschaffenheit darf nach Antragstellung nicht mehr verändert werden)